Allgemeine Geschäftsbedingungen der GASTRO ZH HOLDING AG

 

Stand: Januar 2021

 

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Geschäftsbedingungen regeln die Beziehungen zwischen den beiden Vertragspartnern, dem Kunden / Veranstalter sowie der GASTRO ZH GMBH und stellen einen integrierten Bestandteil jedes Auftrages, respektive Vertrages dar. Die Geschäftsbedignungen gelten für sämtliche Überlassungen von Flächen und Räumlichkeiten der GASTRO ZH GMBH, wie auch Beauftragung der GASTRO ZH HOLDING AG, zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Konzerten, Shows, Partys, Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der GASTRO ZH HOLDING AG.

 

1.2 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen, Räumlichkeiten oder Flächen sowie der Veranstaltungszweck bedürfen der vorherigen Zustimmung der GASTRO ZH HOLDING AG. Nicht zulässig sind Anlassarten, bei welchen der Zweck in direktem oder indirektem Zusammenhang mit sektiererischem, sexistischem, rassistischem, rechtsradikalem oder ähnlichem Gedankengut steht. Die GASTRO ZH HOLDING AG behält sich das Recht vor, Veranstaltungen in diesem Zusammenhang abzusagen oder die vertraglich vereinbarten Leistungen fristlos aufzulösen.

 

1.3 Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn diese vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

 

2. Vertragsabschluss, Haftung & Verjährung

2.1 Der Vertrag kommt durch die Annahme des schriftlichen Angebots durch die GASTRO ZH HOLDING AG zustande; wenn der Kunde/Veranstalter eine Offerte schriftlich (auch per Email) bestätigt bzw. rückbest.tigt oder eine Anfrage von der GASTRO ZH HOLDING AG schriftlich bestätigt erhält. Eine Offerte hat die Gültigkeit von 30 Tagen, wenn keine andere Frist vereinbart wurde. Nach dieser Frist verfällt die Offerte. Die GASTRO ZH HOLDING AG behält sich vor, die Offerte vor Ablauf der Optionsfrist zurück zu ziehen

 

2.2 Ist der Kunde nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern der GASTRO ZH HOLDING AG eine entsprechende Erklärung des Veranstalters vorliegt.

 

2.3 Die GASTRO ZH HOLDING AG haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind:

- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die GASTRO ZH HOLDING AG die Pflichtverletzung zu vertreten hat

- sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der GASTRO ZH HOLDING AG beruhen

- Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der GASTRO ZH HOLDING AG beruhen

 

Einer Pflichtverletzung der GASTRO ZH HOLDING AG steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder

Mängel an den Leistungen der GASTRO ZH HOLDING AG auftreten, wird die GASTRO ZH HOLDING AG bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des

Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und

einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, die GASTRO ZH HOLDING AG rechtzeitig auf die mögliche

Entstehung eines aussergewöhnlichen Schadens hinzuweisen.

 

2.4 Alle Ansprüche gegen die GASTRO ZH HOLDING AG verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab Beginn der kenntnisabhängigen regelmässigen Verjährungsfrist. Schadenersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verj.hrungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der GASTRO ZH HOLDING AG beruhen.

 

3. Leistungen, Preise, Zahlung & Aufrechnung

3.1 Die GASTRO ZH HOLDING AG ist verpflichtet, die vom Kunden/Veranstalter bestellten und von der GASTRO ZH HOLDING AG zugesagten Leistungen zu erbringen.

 

3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommenen Leistungen vereinbarten Preise der GASTRO ZH HOLDING AG zu zahlen. Dies gilt auch für die von ihm veranlassten Leistungen und Auslagen der GASTRO ZH HOLDING AG an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften.

 

3.3 Die vereinbarten Preise schliessen die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer ein.

 

3.4 Rechnungen der GASTRO ZH HOLDING AG sind mit dem angegebenen Fälligkeitsdatum ohne Abzug zahlbar. Sollte kein Fälligkeitsdatum erwähnt sein, ist die Rechnung innert 10 Tagen zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug ist die GASTRO ZH HOLDING AG berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Der GASTRO ZH HOLDING AG bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

 

3.5 Sobald der Event bestätigt ist, ist der Auftraggeber verpflichtet 50% des Eventbetrags als Anzahlung bis 2 Wochen vor dem Event zu leisten. Die GASTRO ZH HOLDING AG ist berechtigt, jederzeit die Vorauszahlungssumme zu erhöhen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine werden im Vertrag schriftlich vereinbart.

 

3.6 In begründeten Fällen, z.B. Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist die GASTRO ZH HOLDING AG berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn der Veranstaltung eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.

3.7 Der Kunde kann nur mit einer schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung der GASTRO ZH HOLDING AG aufrechnen oder mindern.

 

4. Annullationsbedingungen

4.1. Ein kostenfreier Rücktritt des Kunden von dem mit der GASTRO ZH HOLDING AG abgeschlossenen Vertrag, bedarf der schriftlichen Zustimmung der GASTRO ZH HOLDING AG  Erfolgt diese nicht, ist in jedem Fall die vereinbarte Vorauszahlung aus dem Vertrag zu bezahlen. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung der GASTRO ZH HOLDING AG zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches

Rücktrittsrecht zusteht.

 

4.2 Sofern zwischen der GASTRO ZH HOLDING AG und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der GASTRO ZH HOLDING AG auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber der GASTRO ZH HOLDING AG ausübt. Tritt der Kunde nach Ablauf der festgelegten Frist vom Vertrag zurück, gelten folgende Bestimmungen in Punkt 4.3:

4.3. Nach Unterzeichnung der Auftragsbestätigung gilt die Buchung der Gastronomieleistung oder der Räume als definitiv und es gelten die folgenden Annullationsbedingungen: Massgebend für die Berechnung ist das schriftliche Eintreffen der Annullation bei der GASTRO ZH HOLDING AG.

 

Bis 120 Tage vor dem Anlass: kostenlos

Bis 90 Tage vor dem Anlass: 60% der vereinbarten Leistungen geschuldet

Bis 30 Tage vor dem Anlass: 70% der vereinbarten Leistungen geschuldet

Weniger als 30 Tage vor dem Anlass: 90% der vereinbarten Leistungen geschuldet

Bei Nichterscheinen werden die vertraglich vereinbarten Preise zu 100% in Rechnung gestellt.

Übersteigen die effektiven Kosten (inkl. allfälliger externer Verträge von Drittanbietern) die obengenannten Richtwerte, so wird der effektive Aufwand in Rechnung gestellt.

 

5. Vertragsrücktritt durch die GASTRO ZH GMBH

5.1 Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist die GASTRO ZH HOLDING AG in diesem Zeitraum ihrerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

5.2 Wird eine vereinbarte oder oben gemäss Klausel 3.5 verlangte termingerechte Vorauszahlung nicht geleistet, ist die GASTRO ZH HOLDING AG ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

5.3 Ferner ist die GASTRO ZH HOLDING AG berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls:

- Höhere Gewalt oder andere von der GASTRO ZH HOLDING AG nicht zu vertretende Umstände, welche die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen

- Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Kunden oder Zwecks, gebucht werden

- Veranstaltungen bei welchen der Zweck in direktem oder indirektem Zusammenhang mit sektiererischem, sexistischen, rassistischen, rechtsradikalen oder ähnlichem Gedankengut steht

- Die GASTRO ZH HOLDING AG begründeten Anlass zur Annahme hat, dass die Veranstaltungen den reibungslosen und übrigen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der GASTRO ZH HOLDING AG in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der GASTRO ZH HOLDING AG zuzurechnen ist.

- ein Verstoss gegen obige Klausel 1.2 vorliegt.

 

5.4 Bei berechtigtem Rücktritt der GASTRO ZH HOLDING AG entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

 

6. Gastronomie

6.1 Die GASTRO ZH HOLDING AG ist alleinige Inhaberin der Restaurationsrechte und auf dem dazugehörigen Gelände.

6.2 Der Verkauf sowie die Gratisabgabe von Speisen und Getränken, auch an Mitarbeiter des Kunden, ist in den Lokalen und auf deren Gelände der GASTRO ZH HOLDING AG vorbehalten und dem Kunden untersagt.

 

6.3 Allfällige Sponsoring Vereinbarungen des Kunden, welche den Verpflegungs-, Kiosk-, Tabak- und Getränkebereich betreffen, spricht der Kunde frühzeitig vor dem Anlass mit der GASTRO ZH HOLDING AG ab. Eigenleistungen des Kunden oder Leistungen von Sponsoren in diesem Bereich sind nur mit schriftlichem und vorherigem Einverständnis mit der GASTRO ZH HOLDING AG zulässig.

Der Kunde trägt in jedem Fall die damit verbundenen Kosten bzw. Ertragsausfälle der GASTRO ZH HOLDING AG.

 

6.4 Das Recht für den Verkauf von Waren jeglicher Art in Perimeter des Vertragsgegenstandes liegt grundsätzlich bei der GASTRO ZH HOLDING AG.

 

7. Änderung der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

7.1 Nach schriftlicher Bestätigung der Offerte besteht die Möglichkeit, bis 10 Tage vor dem Veranstaltungsdatum Änderungen in der Personenanzahl von einer Abweichung von maximal 10% der Gesamtteilnehmerzahl für Gastronomiebestellung ohne Kostenfolge anzugeben. Eine Abweichung von über 10% kann in Rechnung gestellt werden. Danach ist die Bestellung verbindlich und kann nicht mehr geändert werden. Die gemeldete Anzahl Teilnehmer wird in Rechnung gestellt. Bei nachträglicher Unterschreitung oder Nicht- Kommunikation der entsprechenden Anzahl wird automatisch die ursprüngliche Anzahl in Rechnung gestellt. Es gelten die Annullationsbedingungen unter Punkt 4.

 

7.2 Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist die GASTRO ZH HOLDING AG berechtigt die bestätigten Räume zu tauschen.

 

7.3 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt die GASTRO ZH HOLDING AG diesen Abweichungen zu, kann die GASTRO ZH HOLDING AG die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, die GASTRO ZH HOLDING AG trifft ein Verschulden.

 

8. Partner der GASTRO ZH GMBH

8.1 Die GASTRO ZH HOLDING AG unterhält mit ausgewählten Unternehmungen Partnerschaften. Diese geniessen Branchenexklusivität oder Teilexklusivitäten.

 

8.2 Dort wo eine Exklusivität definiert ist, ist der Kunde verpflichtet, ausschliesslich mit den Partnern der GASTRO ZH HOLDING AG zusammen zu arbeiten. In allen anderen Bereichen ist der Kunde bei der Auswahl seiner Lieferanten frei.

 

8.3.Die GASTRO ZH HOLDING AG ist frei, ihre Partner jederzeit zu wechseln oder zu ergänzen, respektive neue Produktgruppen einzuführen.

 

9. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

9.1 Soweit die GASTRO ZH HOLDING AG für den Kunden auf dessen Veranlassung technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die korrekte Behandlung und Umgang und die ordnungsgemässe Rückgabe. Er stellt die GASTRO ZH HOLDING AG von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

 

9.2 Störungen, an von der GASTRO ZH HOLDING AG zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen, werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden.

 

9.3 In allen Räumlichkeiten der GASTRO ZH HOLDING AG gilt bei allen Veranstaltungen ein Rauchverbot. Ausgenommen davon sind die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift kann zum Ausschluss von der Veranstaltung führen.

 

10. Mitbringen von Speisen und Getränken

10.1 Der Kunde darf grundsätzlich keine Speisen und Getränke zu Veranstaltungen mitbringen, sofern mit der GASTRO ZH HOLDING AG nichts anderes vereinbart wurde.

 

11. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

 

11.1 Mitgeführte Ausstellungs- und sonstige persönliche Gegenstände können auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. in der GASTRO ZH HOLDING AG platziert werden. Die GASTRO ZH HOLDING AG übernimmt für Verlust oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, ausser bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der GASTRO ZH HOLDING AG  Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.

 

11.2 Mitgebrachtes Material hat den brandschutztechnischen Anforderungen jederzeit zu entsprechen. Die GASTRO ZH HOLDING AG ist berechtigt, ggf. einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, ist die GASTRO ZH HOLDING AG berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen Beschädigungsgefahr ist die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen frühzeitig mit der GASTRO ZH HOLDING AG abzustimmen.

 

 

11.3 Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt das der Kunde, darf die GASTRO ZH HOLDING AG die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann die GASTRO ZH HOLDING AG für die Dauer des Verbleibs eine angemessene

Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

 

12. Haftung des Kunden/Veranstalter für Schäden

12.1 Der Kunde/Veranstalter haftet für alle Schäden und Verluste, die an Räumen, Einrichtungen, Mobiliar und Umgebung durch ihn selbst, seine Angestellten, Hilfspersonen, Gäste oder sonstige Dritte aus seinem Bereich verursacht werden. Der Kunde ist verpflichtet, dem seitens der GASTRO ZH HOLDING AG diensthabenden Einsatzleiter oder dem Techniker zeitgerecht den Schluss der Veranstaltung zu melden, damit die von der GASTRO ZH HOLDING AG zur Verfügung gestellten und von Dritten zu gemieteten Geräte (u.a. Musikanlage) kontrolliert und weggeräumt werden können. Für defekte oder fehlende Geräte ist der Veranstalter haftbar.

 

12.2 Die GASTRO ZH HOLDING AG ist gegenüber dem Kunden nur bei absichtlicher oder grobfahrlässiger vertraglicher oder ausservertraglicher Schädigung haftbar. Der Verschuldensnachweis obliegt dem Kunden. Jede weitere Haftung (leichte, mittlere Fahrlässigkeit; Kausalhaftung) wird wegbedungen. 

 

12.3 Der Kunde ist für sämtliche erforderlichen Versicherungen und Bewilligungen/Auflagen selbst verantwortlich. Die GASTRO ZH HOLDING AG kann den Nachweis dieser Versicherung verlangen. Eingebrachtes Gut ist vom Veranstalter auf eigene Kosten angemessen zu versichern.

Die GASTRO ZH HOLDING AG lehnt jede Haftung ab.

 

12.4 Der Veranstalter trägt sämtliche Risiken, die mit der Veranstaltung verbunden sind, einschliesslich der Vorbereitung und der Abwicklung nach ihrer Beendigung. Der Veranstalter ist für den Ablauf der Veranstaltung allein verantwortlich, so insbesondere für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und die Einhaltung der für die Veranstaltung maximal zulässigen Personenzahl. Der Veranstalter

veranlasst die dazu erforderlichen Massnahmen auf eigene Kosten in Absprache mit der GASTRO ZH HOLDING AG. Ist infolge von höherer Gewalt die Durchführung von Veranstaltungen in den Räumlichkeiten der GASTRO ZH HOLDING AG nicht möglich und kann die GASTRO ZH HOLDING AG dadurch ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, so trägt jede Partei die ihr entstandenen Kosten selber und haftet der anderen Partei nicht für Konsequenzen aus der Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen. Als höhere Gewalt im Sinne vorliegender Bestimmung gelten sämtliche Umstände ausserhalb der Kontrolle der Parteien, insbesondere, aber nicht abschliessend, Feuer, Überschwemmung, Erdbeben, Streiks oder Ausfall öffentlicher Infrastrukturen (z.B. Elektrizität etc.). Wird die Veranstaltung wegen unvorhergesehenen behördlichen Restriktionen oder aus Sicherheitsgründen abgesagt resp. abgebrochen (z.B. Panik, Terrordrohung, Terrorakt, etc.), so gelten diese Ereignisse nicht als höhere Gewalt und die vereinbarte Veranstaltungsgebühr bleibt geschuldet.

 

12.5 Die GASTRO ZH HOLDING AG hat eine Haftpflichtversicherung. Die Gesamthaftung der GASTRO ZH HOLDING AG beschränkt sich unter allen Rechtstiteln maximal auf die Höhe der vertraglich vereinbarten Nutzungsgebühr. Ansprüche Dritter gegen die GASTRO ZH HOLDING AG auf Grund von Mängeln am Vertragsgegenstand gehen entsprechenden Ansprüchen des Veranstalters aus dem Vertragsverhältnis vor. Die GASTRO ZH HOLDING AG haftet ausschliesslich für Schäden, die sie durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten verursacht hat, sowie für sämtliche Personenschäden. Die GASTRO ZH HOLDING AG haftet in keinem Falle für Schäden, welche durch das Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Die durch den Veranstalter und/oder seine Vertragspartner mit der Veranstaltung in den Vertragsgegenstand eingebrachten mobilen Gegenstände sind nicht durch die GASTRO ZH HOLDING AG gegen Feuer, Elementarschaden, Wasserschaden und Diebstahl versichert. Der Veranstalter wird der GASTRO ZH HOLDING AG auf Verlangen eine Kopie der entsprechenden Versicherungspolice zustellen. Der Veranstalter verpflichtet sich, die Infrastrukturen sorgfältig zu nutzen. Der Veranstalter haftet gegenüber der GASTRO ZH HOLDING AG oder Dritten für alle Schäden, welche der GASTRO ZH HOLDING AG oder Dritten in Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung (inklusive Auf- und  Abbautätigkeiten) entstehen. Der Veranstalter stellt die GASTRO ZH HOLDING AG von allen nicht von ihr zu vertretenden Haftungs- und Schadenersatzansprüchen frei (inkl. Ansprüchen aus Schutzrechtsverletzungen), welche Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen die GASTRO ZH HOLDING AG geltend machen. Er übernimmt in diesen Fällen insbesondere auch die prozessualen und vorprozessualen Rechtskosten (inkl. Anwaltskosten) der GASTRO ZH HOLDING AG.

 

13. Schlussbestimmungen

3.1 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sowie der Verzicht auf die Schriftform, haben schriftlich zu erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

13.2 Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der GASTRO ZH HOLDING AG in Lufingen.

13.3 Die vorliegenden AGB und die Verträge, die aufgrund dieser AGB geschlossen werden, unterliegen schweizerischem Recht. Der

Kunde/Veranstalter anerkennt für sämtliche Rechtsstreitigkeiten mit der GASTRO ZH HOLDING AG, LUFINGEN als ausschliesslichen Gerichtsstand.

13.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, wird

dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften